Gesetz über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR)

Gesetz über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR)

-Es gilt das gesprochene Wort-

Hartmut Ganzke(SPD): Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir diskutieren das Gesetz über die Einrichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts, welches am 29. September 2016 federführend im Innenausschuss beraten wurde.

Ziel des Gesetzes und damit auch Ziel der Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts ist es, eine bewährte Form der Zusammenarbeit von Land und Kommunen im Bereich des E-Government weiterhin abzusichern.

Die zu gründende Anstalt wird die bisher von der d-NRW Besitz-GmbH & Co.KG wahrgenommenen Aufgaben übernehmen und Dienstleistungen auf vertraglicher Grundlage anbieten.

Dies ist unserer Ansicht nach zu begrüßen.

Getragen wird die Anstalt vom Land und – auf freiwilliger Basis – auch von kommunalen Gebietskörperschaften. Diese gemeinsame Trägerschaft zeigt, dass die „kommunale Familie“ diese Gründung unterstützt und hierin einen Mehrwert sieht.

In den Beratungen im Innenausschuss wurde auch fraktionsübergreifend die transparente Gestaltung der beabsichtigten Gründung hervorgehoben.

Diesem Beispiel einer guten Zusammenarbeit zwischen Land und dem kommunalen Bereich wird die SPD-Fraktion daher gerne zustimmen.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)